AGB
Allgemeine Lieferung – und Zahlungsbedingungen für Lohnveredelung
I. Allgemeines: Diese AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nicht. Es gilt stets die Schriftform, auch für Nebenabreden. Alle Angebote sind freibleibend. II. Preise und Zahlungen: 1. Die Angebots- und Lieferpreise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung bei kostenloser Anlieferung der zu bearbeitenden Materialien durch den Besteller.
2. Sind feste Preise vereinbart und ändern sich danach, ohne daß die Leistung innerhalb von 4 Monaten erbracht worden ist, die für die Fertigung maßgeblichen Kostenelemente wie Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern , Zölle usw., so gilt unser am Tag der Lieferung gültiger Preis. Sollte sich der Preis um mehr als 30% geändert haben, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Akzeptiert der Käufer unseren am Tag der Lieferung gültigen Preis nicht, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
3. Wir können Teillieferungen leisten und bei Auslieferung getrennt berechnen.
4. Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder spätestens innerhalb von 21 Tagen netto zu zahlen. Ein Skontoabzug ist nur möglich, wenn keine anderen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Bei Wechselhergabe ist die Gewährung eines Skontoabzuges ausgeschlossen. Diskont, Spesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort zahlbar. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine sind wir berechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur möglich, wenn diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder wird die Zahlungsfrist überschritten, sind wir berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen und eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen. Kommt der Auftraggeber einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten. III. Lieferung, Versand, Verpackung und Gefahr:
1. Unsere Lieferungen erfolgen unfrei und ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
2. Bei Lieferung nach nationalen oder internationalen Normen oder Bedingungen müssen diese jeweils vereinbart werden.
3. Für den Umfang der Lieferung liegt der erteilte Auftrag zugrunde, maßgebend ist jedoch die angelieferte Menge. Änderungen können nur bei rechtzeitiger Bekanntgabe berücksichtigt werden.
4. Für arbeitsbedingten Ausschuß und Fehlmengen bei Kleinteilen wird bis zu einer Höhe von 3% keine Haftung übernommen.
5. Schadensersatzansprüche aus Schäden oder Verlusten an uns zur Bearbeitung übergebenen Erzeugnissen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht unserseits durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln verursacht wurde. IV. Liefertermine : Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. V. Nichterfüllung des Bestellers : Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, das Material gegen Begleichung der Rechnung abnimmt. Fertiggestellte Arbeiten können nicht länger als eine Woche gelagert werden. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sowie das Material zu Lasten des Bestellers anderweitig einzulagern. VI. Erhebung von Mängelrügen : Bei offensichtlichen Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich mit der Bezeichnung der Mängel erhoben werden, spätestens jedoch eine Woche nach Ablieferung der Ware und in jedem Falle vor dem Beginn der Montage bei uns eingehen. Außerdem muß uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Falls an den beanstandeten Gegenständen entgegen dem eigentlichen bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Besteller oder Dritte Veränderungen vorgenommen werden oder die beanstandeten Gegenstände mit mangelhaftem Werkzeug oder durch unqualifiziertes Personal bearbeitet werden, entfällt jegliche Haftung unsererseits. Mängel, die nachweisbar auf un-sachgemäße Ausführung unsererseits beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben, hierzu ist uns eine angemessene Frist zu gewähren. Wird mangelhaftes Material vom Besteller angeliefert und sind dadurch bedingt unsererseits Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang hinaus notwendig, sind vom Besteller die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen, nach Hinweis unsererseits über die voraussichtliche Höhe dieser Mehrkosten.
Sofern die Kosten der Hin- und Rückfracht von uns getragen werden, bestimmen wir die Art der Verpackung und den billigsten Transport. Alle weitergehenden Ansprüche, auch der Anspruch auf entgangenen Gewinn, auf Schadensersatz, auf Ersatz von unbrauchbar gewordenen Material, sowie der Anspruch auf Ersatz von Montage und Demontage sowie Verzugsstrafe sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche für etwaigen bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuß durch Formveränderungen, Risse oder dergleichen, ferner für evtl. Beeinträchtigungen der Maß- und Paßgenauigkeit beweglicher Teile sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Für die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird nur Gewähr gegeben nach Maßgabe der Lichtechtheitswerte der Farbwerke / Farbenhersteller der von uns verwendeten Farben, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbunterschiede, auch bei Eigenfärbungen, sind im Rahmen der DIN zulässig. VII. Rücktritt, Schadensersatzansprüche : 1. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns geschlossenen Vertrag trotz Mahnung nicht erfüllt,
b) wenn Tatsachen bekannt werden, die ernsthaften Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen oder wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluß objektiv verschlechtert.
2. Die Ausübung des Rücktrittsrechts begründet für den Besteller keinerlei Ansprüche gegen uns. VIII. Gefahrenübergang und Entgegennahme 1. Die Gefahr geht spätestens mit dem Zeitpunkt der Abholung, Lieferung oder Absendung der Lieferteile oder ab der von uns schriftlich gemeldeten Versandbereitschaft, wenn sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, auf den Besteller über. Auf seinen Wunsch wird auf seine Kosten die Sendung wegen aller versicherbaren Risiken versichert. Der Besteller trägt die ab Anzeige der Versandbereitschaft durch Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Lieferungen sind, auch bei unwesentlichen Mängeln, entgegen zunehmen. Teillieferungen sind zulässig und dürfen nicht zurückgewiesen werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die gelieferte Teilmenge ohne die offen gebliebene Restmenge nicht verwendet werden kann. Der Besteller hat bei Bestellung (mit Versendung auf seine Kosten) den genauen Versandweg anzugeben, ohne Angabe ist uns die Wahl überlassen und die Übergabe der Ware erfolgt bei von uns zu bestimmender Schutzverpackung an einen von uns im Namen des Bestellers zu beauftragenden Frachtführer, wobei Besteller mögliche Transportschäden unmittelbar gegen den Frachtführer geltend zu machen hat.
IX. Gewährleistung :
Wir gewährleisten, dass unsere Arbeiten frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach dem Empfang zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns innerhalb 5 Werktagen Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können und sich später zeigen, müsse unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Werden Änderungen an den Waren vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Mängel werden von uns durch kostenlose Nacherfüllung behoben. Hierzu ist eine angemessene Frist zu gewähren. Sofern die Kosten der Hin- und Rückfracht von uns getragen werden, bestimmen wir die Art der Verpackung und den Transport. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Eine Haftung für eine gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.
Für die Beschichtung auf bereits beschichteten Flächen kann keine Gewährleistung übernommen werden. Bei feuerverzinkter Ware wird aufgrund des von uns nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt, insbesondere Ausgasung, Haftungsstörungen und raue Oberfläche können nicht als Reklamation anerkannt werden. Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Besteller durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Eine Hinweispflicht unsererseits besteht nicht. Die Verarbeitung erfolgt laut Angebot; wir haben keine Möglichkeit zur Auswahl der zur Verfügung gestellten Materialien.
Bei Anlieferung von vorkorrodiertem, verzundertem Material kann ebenfalls keine Gewährleistung übernommen werden. Für etwaige bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss oder Formveränderung aufgrund des Einbrennvorgangs, Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile, können wir keine Gewährleistung übernehmen.
Wir übernehmen keinerlei Haftung für eventuelle Sandstrahlreste die sich z.b. noch in Gehäusen, Ventildeckel etc. befinden könnten. Der Besteller ist verpflichtet nach erhalt seiner Ware zu überprüfen ob sich noch Sandreste z.b. im inneren vom Ventildeckel, Motorgehäusen etc. befinden könnten. Überprüft der Besteller dies nicht trägt er die eigene Schuld für einen eventuellen Motorschaden. Sofern nicht vorher schriftlich darüber informiert, gehen wir bei einer von uns als notwendig erachteten Zweitbeschichtung grundsätzlich von einer Nichtbeeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Materials aus.
Für die Lichtbeständigkeit von Farbtönen wird keine Gewährleistung übernommen. Es können lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden. Geringe Farbabweichungen, auch bei Eigentönungen, sind zulässig und mindern nicht die Gebrauchstauglichkeit der Waren.
Die Ware muss frei von Signierzeichen sein. Für die Nichtsichtbarkeit von Säureschriften nach der Beschichtung kann keine Gewähr übernommen werden, ebenso nicht für Oberflächenfehler in der Beschichtung, die Ihre Ursache im Anlieferungszustand des Grundmaterials haben.
Für Fehlbeschichtungen und sonstige Fehler, die aufgrund nicht ausreichender Anlieferungspapiere oder Kennzeichnungen der zu beschichtenden Ware entstehen, lehnen wir jede Haftung ab.
Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die von uns vorgenomme-nen Lohnarbeiten und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen
X. Pfandrecht und Sicherungseigentum : 1. An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen haben wir ein gesetzliches Pfandrecht, das wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen können.
2. Wir behalten uns das Recht an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Der Besteller darf den von uns pulverbeschichteten Liefergegenstand weiter verarbeiten, bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung gilt unser verlängerter Eigentumsvorbehalt an dem vom Besitzer hergestellten Gegenstand in Höhe des offenen Rechnungsbetrages. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung an Dritte sind dem Besteller untersagt. Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen hat er uns unverzüglich mitzuteilen.
3. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so tritt an die Stelle der Sicherheitsübertragung die Übertragung der Anwartschaft, so dass wir durch Befriedigung des Verkäufers das Eigentum erwerben können. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übertragen, so tritt uns der Besteller seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Desgleichen seine etwaigen Ansprüche aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. Übertragung und Abtretung erfolgen jeweils nur in Höhe unserer offen stehenden Rechnungsbeträge.
4. Liefert der Besteller Gegenstände, an denen uns das Eigentum zur Sicherung aller, uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen übertragen wurden, an einen Dritten, so ist er gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen Der Besteller räumt uns ferner an allen, in unserem Besitz befindlichen Gegenständen ein Zurückhaltungsrecht in Höhe der abgetretenen Forderungen ein. Bei Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns in Höhe unserer offenen Rechnungsbeträge ab. XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragswirksamkeit : 1. Erfüllungsort der Lieferungen ist der Versandort, für Zahlungen unser Hauptsitz.
2. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag über dessen Entstehen und Wirksamkeit ist – auch für Scheck- und Wechselklagen – ohne Rücksicht auf Wert des Streitgegenstandes, das für unseren Hauptsitz – nach unsere Wahl auch das für den Besteller – zuständige Amtsgericht, bei Auslandslieferungen nach unserer Wahl auch das Gericht in der Hauptstadt im Land des Bestellers.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht den Bestand des Vertrages im Übrigen.
4. Der Besteller kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung übertragen.
5. Der Vertrag untersteht deutschem Recht. XII. Fremde Lieferbedingungen : Die Auftragserteilung schließt das Einverständnis des Bestellers mit vorstehenden Bedingungen ein. Sie gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine abweichende Regelung beinhalten. Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Aufträge werden Dritten gegenüber vertraulich behandelt.
I. Allgemeines :
Allen Angaben und Vereinbarungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde; durch Erteilen des Auftrages oder Annahme der Lieferung werden sie anerkannt. Abweichungen von ihnen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Alle Angebote sind freibleibend.